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Allgemeine Geschäftsbedingungen



§1 Allgemein

 

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nach Maßgabe der nachstehenden Zahlungs- und Lieferbedingungen, die Vertragsbestandteil unserer Lieferverträge sind. Sie gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des § 24 AGB-Gesetz.

  2. Alle mündlichen Vereinbarungen, Zusagen und Abmachungen, die diese Bedingungen ändern, erhalten ihre Gültigkeit durch unsere schriftliche Bestätigung.

  3. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

  4. Die Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regelt sich, ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst, ausschließlich nach dem Recht der BRD.

  5. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

  6. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenen Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist Wolfratshausen.

  7. Gerichtsstand ist der Firmensitz des Verkäufers.


§2 Angebote, Leistungsumfang, Vertragsabschluss

 

  1. Vertragsangebote sind freibleibend. Das Einverständnis des Käufers gilt als gegeben, wenn er nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.

  2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftrags- oder Vereinbarungsbestätigung des Verkäufers maßgebend.

  3. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen.

  4. Teillieferungen sind zulässig.

  5. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Näherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

  6. Auf Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe, Prototypen und andere interne Unterlagen, die von uns oder in unserer Regie angefertigt werden, behalten wir das Eigentums- und Urheberrecht. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.


§3 Preise

 

  1. Die Preise (in EURO, zzgl. der jeweils gültigen Mwst) gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

  2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  3. Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

  4. Zahlungsverzug tritt ein, wenn der in der Rechnung ausgewiesene Zahlungstermin überschritten wird. Der Verkäufer verlangt unter Vorbehalt der Geltendmachung weitgehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

  5. Es gelten grundsätzlich unsere zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Listenpreise. Alle abweichenden Preisvereinbarungen bedürfen der Schriftform.


§4 Zahlungsbedingungen

 

  1. Unsere Rechnungen sind netto ohne jeden Abzug nach 30 Tagen zur Zahlung fällig.

  2. Abweichende Zahlungsziele und Stundungen sind schriftlich zu vereinbaren.

  3. Nehmen wir Wechsel oder Scheck an, wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.


§5 Lieferfristen

 

  1. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoffe- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit.

  2. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.


§6 Gefahrübergang

 

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt.

  2. Lieferungen, auch frachtfrei mittels Frachtführer, erfolgen auf Gefahr und Risiko des Käufers. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers.

  3. Nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

  4. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen nach unserer Wahl, jedoch ohne unser Obligo.


§7 Gewährleistung/Schadenersatz

 

  1. Die Gewährleistung auf von uns hergestellte Waren beträgt 24 Monate nach Auslieferung, für Handelswaren gilt die herstellerbezogene Gewährleistung.

  2. Bei Reparaturen liegt die Gewährleistung bei 6 Monaten auf die durchgeführte Reparatur und die verwendeten Teile.

  3. Gewährleistung erfolgt, wenn Waren Mängel bei Gefahrenübergang aufweisen, welche nachweislich auf Fabrikations- oder Materialfehler zurückzuführen sind. Diese ist auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt.

  4. Für Mängel nach den Bestimmungen des § 6.1 wird nur dann Gewähr übernommen, wenn uns der Käufer alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Empfang, in jedem Fall aber vor Verwendung unverzüglich schriftlich anzeigt. Unterlässt er die fristgerechte Mängelanzeige oder wird die Ware von ihm vor einer Mängelanzeige veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung der Ware.

  5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn unsere Ware durch Dritte oder durch den Einbau mit Teilen fremder Herkunft verändert oder vermischt wurde, es sei denn, dass der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht; die Vorschrift über die Behandlung und Verwendung nicht befolgt werden, oder fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte vorliegt.

  6. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren sind ausgeschlossen. Dies Gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.

  7. Ist der Käufer Kaufmann, so haften wir bei Verzug oder Unmöglichkeit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt bis zur Höhe der notwendigen Mehraufwendungen für eine Ersatzbeschaffung der jeweiligen Auftragsmenge.

  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einschließlich Schadenersatzansprüche beträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.


§8 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.

  2. Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräu0erung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.

  3. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.

  4. Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20%, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

  5. Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

  6. Der Käufer verpflichtet sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, die unseren Eigentumsvorbehalt für Waren oder Forderungen betreffen, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


§9 Reparaturen

 

Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Kostenvoranschlag werden mit den Reparaturkosten verrechnet. Auf §§ 3,4,5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verwiesen.



§10 Haftung

 

Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.

§11 Datenschutz

 

Gemäß § 26.1 (Datenschutzgesetz) weisen wir darauf hin, dass kunden- und lieferantenbezogene Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden, um die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen notwendigen Vorgänge bearbeiten zu können.

 
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